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Niedersächsisches FG 17.01.2008, 10 K 103/07
Abschaffung der Abziehbarkeit privater Steuerberatungskosten ist verfassungsgemäß
Die
zum 01.01.2006 erfolgte Abschaffung der Abziehbarkeit privater
Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist verfassungsgemäß.
Steuerberatungskosten sind trotz der Komplexität des Steuerrechts nicht
unvermeidbar. Außerdem betrifft die Unübersichtlichkeit des
Steuerrechts vor allem den Bereich der Einkünfteermittlung, in dem die
Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten weiterhin gewährleistet ist.
Der Sachverhalt:
Die
Klägerin machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006
neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung ihrer Einkünfte Kosten
für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung in Höhe von rund 95
Euro geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug dieser Kosten, weil es
sich hierbei weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handele.
Derartige Kosten seien aufgrund der Aufhebung des Sonderausgabenabzugs
für Steuerberatungskosten gemäß § 10 Abs.1 Nr.6 EStG seit dem
01.01.2006 nicht mehr abziehbar.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin
geltend, dass die Aufhebung des § 10 Abs.1 Nr.6 EStG verfassungswidrig
sei. Angesichts der Kompliziertheit des Steuerrechts sei der
Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der Beratung durch Fachleute
angewiesen. Die dafür aufzuwendenden Teile seines Einkommens seien
seiner Dispositionsfreiheit entzogen. In der Nichtberücksichtigung
dieser Kosten liege daher ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs.1 GG
folgende subjektive Nettoprinzip.
Das FG wies die Klage ab, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zu.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die
Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Steuerberatungskosten für die
Erstellung der Einkommensteuererklärung zu Recht abgelehnt.
Seit der Aufhebung von § 10 Abs.1 Nr.6 EStG sind
Steuerberatungskosten nur noch zu berücksichtigen, wenn sie
Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Voraussetzung für den
Abzug ist daher, dass die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte
anfallen. Aufwendungen für das Ausfüllen der Steuererklärung oder eine
Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen sind demnach als Kosten der
privaten Lebensführung nicht mehr abziehbar.
Die Klägerin wird durch die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs
auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Aufgrund der Komplexität des
Steuerrechts besteht zwar für viele Steuerpflichtige ein
wirtschaftlicher Druck, Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu
nehmen. Dies rechtfertigt es aber nicht, private Steuerberatungskosten
als unvermeidbare Privatausgaben zu qualifizieren, die aufgrund des
subjektiven Nettoprinzips vom Gesetzgeber zwingend zum Abzug zuzulassen
sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beteiligten im
Steuerverwaltungsverfahren zwar von einem Bevollmächtigten vertreten
lassen können, hierzu aber nicht verpflichtet sind. Insoweit besteht
auch kein faktischer Zwang. Dies zeigt schon die Vielzahl von
Steuerpflichtigen, die sich gegen die Inanspruchnahme der Dienste eines
Steuerberaters entscheidet und ihre Steuererklärungen selbst erledigt.
Die Unübersichtlichkeit des Steuerrechts betrifft außerdem vor allem
den Bereich der Einkünfteermittlung, in dem die Abziehbarkeit der
Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben beziehungsweise
Werbungskosten weiterhin gewährleistet ist.
Bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten handelt es sich
zudem um solche, die im Zusammenhang mit dem Übertragen der Ergebnisse
aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur
Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der
Einkommensteuererklärung angefallen sind. Eine übermäßige
Kompliziertheit des Steuerrechts hat die Klägerin insoweit nicht
dargelegt und ist umso weniger ersichtlich, als die Finanzbehörde den
Steuerpflichtigen nach § 89 AO zur Beratung und Auskunft verpflichtet
ist.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Niedersächsischen FG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.02.2008; Quelle: Niedersächsisches FG PM vom 06.02.2008
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BMF-Schreiben: Zu den Auswirkungen der neuen Klassifikation der Wirtschaftszweige auf die Gewährung der Investitionszulage
Das
Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 04.02.2008 (- IV C
3 - InvZ 1015/07/0002 - DOK 2008/0057096) darauf hingewiesen, dass das
Statistische Bundesamt zum 01.01.2008 eine neue Klassifikation der
Wirtschaftszweige herausgegeben hat. Das BMF-Schreiben regelt die
Anwendung der Klassifikation im InvZulG 2007. Hintergrund ist, dass die
Abgrenzung der nach dem InvZulG begünstigten Betriebe von den übrigen
Wirtschaftszweigen auf der Grundlage dieser Klassifikation erfolgt.
Einordnung der Betriebe nach der jeweils gültigen Klassifikation
Die
Abgrenzung der nach dem InvZulG begünstigten Betriebe des
verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie
des Beherbergungsgewerbes untereinander und von den übrigen
Wirtschaftszweigen erfolgt nach der jeweils gültigen Klassifikation der
Wirtschaftszweige. Die letzte Klassifikation stammt aus dem Jahr 2003
(WZ 2003) und wird nunmehr durch eine aktuelle Klassifikation der
Wirtschaftszweige (WZ 2008) abgelöst.
Die neue Klassifikation führt dazu, dass
- einige der bislang begünstigten Wirtschaftszweige keinem begünstigten Wirtschaftszweig mehr angehören,
- andere bislang nicht begünstigte Wirtschaftszweige erstmals begünstigt werden
- und Wirtschaftszweige von einem begünstigten Wirtschaftszweige in einen anderen begünstigten Wirtschaftszweig wechseln.
Übergangsregelung
Die Umgruppierung eines
Betriebs zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig soll sich aus
Gründen des Vertrauensschutzes nicht auf bereits getroffene
Investitionsentscheidungen auswirken. Daher gilt folgende
Übergangsregelung:
- Die neue Klassifikation WZ 2008 ist im Rahmen des InvZulG 2007 erst
für solche Erstinvestitionsvorhaben anwendbar, mit denen der Investor
nach dem 31.12.2008 beginnt.
- Für Investitionsvorhaben, die vor dem 01.01.2009 begonnen werden
und für dazugehörende Einzelinvestitionen, die nach dem 31.12.2008
abgeschlossen werden, hat der Übergang von der WZ 2003 zur WZ 2008
allein keine Auswirkungen auf die Investitionszulage und auf die
Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen.
- Gehört ein Betrieb nach der WZ 2008 erstmals zu einem begünstigten
Wirtschaftszweig, ist diese Einordnung nach der WZ 2008 bereits für
solche Investitionsvorhaben vorzunehmen, die nach dem 31.12.2007
begonnen werden.
Linkhinweis:
Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte
Schreiben im Volltext mitsamt einer Übersicht über die von der Änderung
der Klassifikation betroffenen Wirtschaftszweige klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.02.2008; Quelle: BMF online
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FG Berlin-Brandenburg 27.11.2007, 14 K 10476/02 B
Studenten mit Wohnung am Studienort und "Kinderzimmer" im Elternhaus müssen Zweitwohnungsteuer zahlen
Studenten
müssen Zweitwohnungsteuer entrichten, wenn sich ihr Erstwohnsitz in
ihrem Elternhaus befindet und sie dort ihr früheres Kinderzimmer zur
Verfügung haben. Es ist nicht ausschlaggebend, dass Studenten für ihre
Kinderzimmer regelmäßig kein Aufwand entsteht. Für die Erhebung der
Zweitwohnungsteuer ist allein der Konsum, also die Nutzung von zwei
Wohnungen maßgeblich.
Der Sachverhalt:
Der
Kläger ist Student in Berlin, wo er mit seinem Nebenwohnsitz gemeldet
ist. Sein Erstwohnsitz befindet sich in X., im elterlichen Haus.
Der Kläger vertrat die Auffassung, keine Zweitwohnungsteuer
zahlen zu müssen, da er bei seinen Eltern keine Wohnung ?innehaben?
würde. Er verfüge dort lediglich über sein ehemaliges Kinderzimmer. Die
gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer gerichtete Klage hatte vor
dem FG keinen Erfolg. Das FG hat allerdings die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger muss die Zweitwohnungsteuer zahlen.
Zweitwohnungsteuer wird fällig, wenn der Steuerpflichtige eine
Wohnung als Nebenwohnung unterhält. Es handelt sich dabei um eine
Aufwandsteuer, die daran anknüpft, ob der Steuerpflichtige das Geld für
den Konsum bestimmter Güter zur Verfügung hat. Damit wird seine
Leistungsfähigkeit auch zur Zahlung einer besonderen Steuer
unterstellt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unbeachtlich, dass ihm
für sein Kinderzimmer kein Aufwand entsteht. Für die Erhebung der
Zweitwohnungsteuer ist allein der Konsum, also die Nutzung von zwei
Wohnungen maßgeblich. Dass der Aufwand dafür teilweise nicht vom
Nutznießer (Studenten), sondern von seinen Eltern getragen wird, ist
nicht zu berückischtigen.
Hinweis:
Das FG Berlin-Brandenburg ist mit
seiner Entscheidung nicht der Ansicht anderer VG und FG gefolgt, die in
den so genannten Kinderzimmerfällen das Zweitwohnungsteuergesetz für
unanwendbar erklärt haben. Legt der Kläger gegen dieses Urteil Revision
ein, wird der BFH die Sache zu entscheiden haben.
Voraussichtlich muss auch noch das BVerwG (in einem anderen Fall)
über die Kinderzimmerfälle entscheiden. Kommen BVerwG und BFH zu
unterschiedlichen Ergebnissen, könnte der Gemeinsame Senat der obersten
Gerichtshöfe abschließend entscheiden.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.02.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 06.02.2008
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BFH 11.10.2007, V R 77/05
Arbeitnehmer können bei Vermietung eines PKW an ihren Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt sein
Arbeitnehmer,
die einen PKW an ihren Arbeitgeber vermieten, können selbständig
unternehmerisch tätig und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Das
gilt unabhängig davon, ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Die
ertragsteuerliche Behandlung der Mietzahlungen spielt
umsatzsteuerrechtlich keine Rolle.
Der Sachverhalt:
Der
Kläger ist seit 1999 als Angestellter in einer Steuerberaterkanzlei
beschäftigt. Zunächst sah sein Arbeitsvertrag vor, dass er für
Dienstreisen sein eigenes Auto benutzen musste und hierfür vom
Arbeitgeber eine Vergütung in Höhe von 0,52 DM pro Kilometer erhielt.
Im August 2002 kaufte der Kläger eines neues Auto und
vermietete es an seinen Arbeitgeber. Laut Mietvertrag musste der
Arbeitgeber das Fahrzeug auf eigene Kosten versichern, auf sich
zulassen und eine monatliche Miete in Höhe von 190 Euro zuzüglich
Mehrwertsteuer an den Kläger zahlen. Zugleich wurde der Arbeitsvertrag
dahingehend ergänzt, das dem Kläger ein Auto zur Verfügung gestellt
wird, das er auch für Privatfahrten nutzen darf. Das Fahrzeug musste
für Betriebsfahrten, die generell Vorrang vor Privatfahrten hatten,
auch anderen Arbeitnehmern überlassen werden.
Die getroffenen Vereinbarungen wurden in der Folgezeit umgesetzt.
Dabei entrichtete der Arbeitgeber für die private Kfz-Nutzung des
Klägers Lohnsteuer.
Der Kläger erklärte in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für 2002
Umsätze aus der Vermietung des PKW und zog die Vorsteuerbeträge aus der
Anschaffung des Fahrzeugs ab. Das Finanzamt lehnte den begehrten
Vorsteuerabzug ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG
Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts bestätigte der BFH das Urteil
der Vorinstanz im Grundsatz, wies die Sache allerdings zur weiteren
Verhandlung und Entscheidung über den Umfang der
Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers an das FG zurück.
Die Gründe:
Der Kläger kann die beim Erwerb des
PKW in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1999, wonach ein
Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen
kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist im
Hinblick auf seine Vermietungstätigkeit insbesondere als
selbstständiger Unternehmer tätig geworden.
Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung
und Verantwortung ausgeübt wird. Insoweit spielen die
ertragsteuerrechtlichen Grundsätze, wonach es für die Abgrenzung von
Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf ein
überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ankommt,
keine Rolle. Umsatzsteuerrechtlich gilt vielmehr, dass Personen nur
unselbständig handeln, ?soweit? sie im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses tätig werden.
Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine selbständige
Vermietungstätigkeit vor. Denn der Kläger hat den PKW auf eigene
Rechung und Verantwortung an seinen Arbeitgeber vermietet. Die
Vermietung des PKW gehörte nicht zu seinen arbeitsvertraglichen
Pflichten. Der Mietvertrag war auch nicht an den Bestand des
Arbeitsverhältnisses gebunden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für
einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif. Das FG muss
noch weitere Feststellungen zum Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung
treffen und dabei insbesondere prüfen, ob der Arbeitgeber eine dem
Kläger nahe stehende Person im Sinn von § 10 Abs.5 Nr.1, Abs.4 S.1 Nr.2
UStG 1999 ist und das Entgelt marktüblich war.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.02.2008, Quelle: BFH online
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BFH 18.12.2007, VI R 62/05
Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen sind auch nach der Neufassung des § 34 EStG regelmäßig tarifbegünstigt
Geldwerte
Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall als
Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der
Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in
dieser Zeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Dies galt nicht nur
für § 34 Abs.3 EStG a.F., sondern auch für die Neufassung in § 34 Abs.1
EStG (so genannte Fünftelregelung).
Der Sachverhalt:
Der
Kläger erzielte im Streitjahr 2000 bei der S.-GmbH Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit. Zusätzlich zu seinem regulären Gehalt
erhielt er auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen aus den Jahren
1996 und 1998 Optionsrechte zum Kauf von Aktien der Muttergesellschaft
der S.-GmbH zu einem vorab festgelegten Kurs.
Der Kläger übte die Optionsrechte so aus, dass er im Rahmen des
Aktienoptionsplans 1996 im Februar 1999, im August 2000, und im Mai
2003 Aktien erwarb. Im Rahmen des Aktienoptionsplans 1998 erwarb er im
August 2000 und im Mai 2003 nochmals Aktien.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die geldwerten Vorteile aus
der Ausübung der Optionsrechte gemäß § 34 Abs.1 EStG (so genannte
Fünftelregelung) tarifbegünstigt zu besteuern seien. Das Finanzamt
folgte dieser Auffassung nicht und wandte daher die Tarifermäßigung
nicht an. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte
vor dem FG keinen Erfolg. Das FG begründete seine abweisende
Entscheidung damit, dass der Kläger die Aktienoptionen, die auf der
Grundlage eines einheitlichen Optionsplans gewährt worden sind, nicht
vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum ausgeübt habe.
Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die vom Kläger erlangten geldwerten
Vorteile aus der Ausübung der Optionsrechte sind gemäß § 34 Abs.1 EStG
tarifbegünstigt zu besteuern. Geldwerte Vorteile aus der Ausübung von
Aktienoptionen bilden im Regelfall Anreizlohn für die Laufzeit der
Option bis zu ihrer Erfüllung.
Entgegen der Auffassung des FG ist für die Anwendung der
Tarifermäßigung nicht erforderlich, dass Aktienoptionen, die auf der
Grundlage eines einheitlichen Optionsplans gewährt wurden, vollständig
in einem einzigen Veranlagungszeitraum ausgeübt werden. Maßgeblich für
die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs.1 EStG auf geldwerte
Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen ist allein eine Laufzeit
der einzelnen Aktienoptionen von mehr als zwölf Monaten bei
gleichzeitiger Beschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.
Diese Grundsätze hat der BFH bereits für § 34 Abs.3 EStG in der bis
zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung (a.F.) aufgestellt. Für
die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs.3 EStG a.F. ist es
danach unschädlich, dass dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen
eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang
einheitlich ausgeübt worden ist (Urteil vom 19.12.2006, Az.: VI R
136/01). Für die im Streitfall maßgebende Neuregelung in § 34 Abs.1,
Abs.2 Nr.4 EStG gilt dies gleichermaßen.
Im Streitfall betrug die Laufzeit der auf der Grundlage der
Aktienoptionspläne 1996 und 1998 ausgeübten Aktienoptionen zum
Ausübungszeitpunkt jeweils mehr als zwölf Monate. Zudem war der Kläger
während der Laufzeit bei der S.-GmbH beschäftigt.
Linkhinweis:
- Für die auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Entscheidung klicken Sie bitte hier.
- Die Entscheidung vom 19.12.2006 (Az.: VI R 136/01) finden Sie hier.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.02.2008, Quelle: BFH online
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OLG Frankfurt a.M. 30.01.2008, 23 U 38/05
Zeitnah
nach Diebstahl wird mit EC-Karte Geld abgehoben: Anscheinsbeweis
spricht für grob fahrlässiges Verhalten des EC-Kartenbesitzers
Es
spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der
Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit
dieser verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Diebstahl der Karte und
Eingabe der PIN an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wird. Es kann
ausgeschlossen werden, dass Dritte das PIN-Verschlüsselungssystem
"knacken" können.
Der Sachverhalt:
Den
Beteiligten waren ihre EC-Karten gestohlen worden. Kurze Zeit nach dem
Diebstahl waren von ihren Konten unter Verwendung der PIN an
Geldautomaten Bargeld abgehoben worden.
Die Klägerin, eine Verbraucherschutzzentrale, verlangte von
der beklagten Bank aus abgetretenem Recht Schadensersatz für die
unberechtigten Bargeldabhebungen. Die Beklagte trug vor, dass die
Kunden gegen ihre Pflicht verstoßen hätten, die Karten mit besonderer
Sorgfalt aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass kein unbefugter
Dritter Kenntnis von der PIN erhalte.
Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.10.2004, Az.: XI ZR
210/03) spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der
Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit
dieser verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Diebstahl der Karte und
Eingabe der PIN an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wird.
Um den Anscheinsbeweis zu entkräften, muss der Karteninhaber
beweisen, dass er nicht zur missbräuchlichen Verwendung der Karte
beigetragen hat. Insoweit müsste er beispielsweise nachweisen, dass
Dritte das PIN-System ?knacken? können. Nach dem zu dieser Frage
eingeholten Sachverständigengutachten des Bundesamts für Sicherheit in
der Informationstechnik liegen solche Sicherheitsmängel bei dem
PIN-Verschlüsselungssystem allerdings nicht vor.
Linkhinweis:
- Die auf den Webseiten des BGH veröffentlichte Entscheidung vom 05.10.2004 (Az.: XI ZR 210/03) finden Sie hier.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.02.2008, Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM 30.01.2008
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OLG Koblenz 22.11.2007, 6 U 1170/07
GmbH
ist in verschiedene Ressorts unterteilt: Ressort-Geschäftsführer haben
Informationsanspruch über ressortfremde Angelegenheiten
Geschäftsführer
haben gegen die GmbH Anspruch auf sachgerechte Unterrichtung über alle
Angelegenheiten des Unternehmens einschließlich der Einsicht in die
Buchführung und in andere Unterlagen der Gesellschaft. Das gilt auch,
wenn zwischen mehreren Geschäftsführern eine Ressortverteilung besteht.
Insofern gilt für alle Geschäftsführer das Prinzip: "Jeder darf alles
wissen, und jeder hat Anspruch darauf, über alles informiert zu
werden".
Der Sachverhalt:
Antragsteller
und Antragsgegner sind die Geschäftsführer einer GmbH. Während der
Antragsteller die operative Geschäftsführung übernommen hatte, sollte
die Tätigkeit des Antragsgegners eher auf den "repräsentativen Bereich"
konzentriert sein. Als es zwischen den Parteien zum Streit kam, wies
der Antragsgegner die Mitarbeiter der GmbH an, dem Antragsteller keine
Auskünfte und Informationen mehr über sein Ressort zu erteilen.
Der Antragsteller verlangte vom Antragsgegner, diese Weisung
aufzuheben. Der hierauf gerichtete Antrag im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes hatte Erfolg.
Die Gründe:
Der Antragsteller hat gegen den
Antragsgegner Anspruch darauf, dass ihm die uneingeschränkte
Informationsmöglichkeit über das Ressort des Antragsgegners gewährt
wird. Der Anspruch ist Bestandteil des Geschäftsführeramtes, welches
der Antragsteller innehat.
Geschäftsführer haben gegen die GmbH, für die sie tätig sind,
Anspruch auf sachgerechte Unterrichtung über alle Angelegenheiten des
Unternehmens einschließlich der Einsicht in die Buchführung und in
andere Unterlagen der Gesellschaft. Das gilt ebenso, wenn zwischen
mehreren Geschäftsführern ? wie hier ? eine Ressortverteilung besteht.
Auch in einem solchen Fall kann jeder der Mitgeschäftsführer Auskunft
über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, einschließlich
derjenigen, die nicht zu seinem eigenen Ressort gehören. Insofern gilt
für alle Geschäftsführer das Prinzip: "Jeder darf alles wissen, und
jeder hat Anspruch darauf, über alles informiert zu werden".
Dieses Informationsrecht folgt daraus, dass selbst der nur für ein
bestimmtes Ressort zuständige Geschäftsführer eine unverzichtbare
Gesamtverantwortung für die Gesellschaft trägt und dementsprechend
verpflichtet ist, die Tätigkeit seiner Mitgeschäftsführer zu überwachen.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.01.2008, Quelle: ZR-Report-Datenbank
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Bankenaufsicht in Deutschland wird neu geregelt
Die
Aufgabenverteilung zwischen der Bundesbank und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Bankenaufsicht wird
künftig klarer voneinander abgegrenzt. Dies teilte das
Bundesfinanzministerium (BMF) am 06.02.2008 mit. Künftig soll die BaFin
für die Erteilung und den Entzug von Banklizenzen oder die Abberufung
von Geschäftsleitern zuständig sein. Die laufende Überwachung der
Banken mit dem Schwerpunkt der Sachverhaltsaufklärung und -bewertung
soll dagegen weiterhin der Bundesbank obliegen.
Der Aufgabenbereich der Bundesbank im Überblick:
Die
Bundesbank ist für die laufende Überwachung der Kreditinstitute
zuständig. In diesem Rahmen wertet sie Prüfungsberichte und
Jahresabschlussunterlagen aus, bearbeitet die bankaufsichtlichen
Meldungen und Anzeigen und unterbreitet der BaFin Bewertungen und
Handlungsvorschläge.
Der Aufgabenbereich der BaFin im Überblick:
Die
BaFin soll für alle aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (Erteilung und
Entzug von Banklizenzen, Abberufung von Geschäftsleitern, Verhängung
eines Moratoriums) zuständig sein. Zudem soll sie nach Abstimmung mit
der Bundesbank über Auslegungsfragen entscheiden und abschließend
beurteilen, ob die Eigenmittelausstattung, die Risikotragfähigkeit und
das Risikomanagement der Institute angemessen sind. Dabei soll sich die
BaFin an Regeln, Erkenntnissen und Bewertungen orientieren, die die
Bundesbank im Rahmen ihrer laufenden Überwachungstätigkeit gewonnen
hat. Insoweit kann die BaFin von der Bundesbank weitergehende
Untersuchungen und die Aufklärung bestimmter Sachverhalte anfordern.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.02.2008, Quelle: BMF PM vom 06.02.2008
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KG Berlin 31.10.2007, 2 W 14/06
Aktionäre müssen ihre Aktionärseigenschaft im Spruchverfahren innerhalb der Frist des § 4 Abs.1 SpruchG nachweisen
Aktionäre
müssen ihre Aktionärseigenschaft im Spruchverfahren innerhalb der Frist
des § 4 Abs.1 SpruchG durch Urkunden nachweisen. Anderenfalls sind ihre
Anträge unzulässig. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung
und soll dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist in Gestalt einer
Urkunde einen eindeutigen, ohne nennenswerten Aufwand überprüfbaren
Nachweis der Aktionärsstellung geben.
Der Sachverhalt:
Die
Beschwerdeführerin hatte den Beschwerdegegnern (Aktionäre) eine
Barabfindung für die von ihnen gehaltenen Aktien angeboten. Die
Beschwerdegegner hielten die Abfindung für zu niedrig und meinten, dass
die Beschwerdeführerin den Wert der Aktien falsch ermittelt habe. Über
die Höhe der Abfindung sei im Spruchverfahren nach den Bestimmungen des
Spruchverfahrensgesetzes zu entscheiden.
In der Folgezeit erklärte das LG die Anträge im Rahmen einer
Zwischenentscheidung für zulässig. Hiergegen wandte sich die
Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie trug vor, dass die
Beschwerdegegner ihre Aktionärseigenschaft nicht innerhalb der Frist
des § 4 Abs.1 SpruchG durch Urkunden nachgewiesen hätten. Demgegenüber
vertraten die Beschwerdegegner die Ansicht, dass der Nachweis nicht
innerhalb dieser Frist erfolgen müsse, sondern nachgeholt werden könne.
Das OLG folgte der Auffassung der Beschwerdegegner nicht und verwarf die Anträge als unzulässig.
Die Gründe:
Die Anträge der Beschwerdegegner
sind unzulässig, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht fristgemäß
nachgewiesen haben. Dieser Mangel führt zur Unzulässigkeit der Anträge.
Aktionäre müssen bis zum Ablauf der Antragsfrist durch Urkunden den
Nachweis erbringen, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung Aktionäre
der betreffenden Aktiengesellschaft waren. Dies folgt aus einer
analogen Anwendung von § 4 Abs.2 S.2 Nr.2 in Verbindung mit § 3 S.2, 3
SpruchG.
Zwar ergibt sich das Erfordernis des rechtzeitigen Nachweises nicht
aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es lässt sich aber insbesondere aus
dem Sinn und Zweck der Regelung herleiten, der darin liegt, dem Gericht
innerhalb einer bestimmten Frist in Gestalt einer Urkunde einen
eindeutigen, ohne nennenswerten Aufwand überprüfbaren Nachweis der
Aktionärsstellung zu geben.
Die Regelung dient damit der Verfahrensbeschleunigung. Würde man
hingegen den Nachweis der Aktionärseigenschaft durch Urkunde davon
abhängig machen, ob ein Antragsgegner diese Eigenschaft bestreitet, so
bestünde die Gefahr, dass Antragsteller über längere Zeit ein
aufwendiges und kostenträchtiges Spruchverfahren betreiben könnten,
obwohl sie mangels Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der
Antragstellung von vornherein nicht antragsberechtigt waren.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.02.2008, Quelle: ZR-Report-Datenbank
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BMJ legt Eckpunkte für eine Novelle des VW-Gesetzes vor
Das
Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 16.01.2008 Eckpunkte zur Änderung
des VW-Gesetzes vorgelegt. Danach soll die Begrenzung des Stimmrechts
auf 20 Prozent aufhoben und das gesetzliche Entsenderecht der
öffentlichen Hand abgeschafft werden. Das BMJ reagiert hiermit auf das
Urteil des EuGH vom 23.10.2007 (Rs.: C-112/05), wonach das VW-Gesetz in
Teilen gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.
Abschaffung der Begrenzung des Stimmrechts auf 20 Prozent
Mit
der Novelle soll das in § 2 Abs.1 VW-Gesetz verankerte Höchststimmrecht
aufgehoben werden. Hiernach konnte bislang kein Aktionär - unabhängig
davon, wie viele Anteile er hielt - in der Hauptversammlung mehr als 20
Prozent der Stimmrechte ausüben.
Beibehaltung des Sperrminorität
Die
Regelung in § 4 Abs.3 VW-Gesetz soll dagegen beibehalten werden.
Hiernach müssen bedeutsame Entscheidungen in der Hauptversammlung mit
einer Mehrheit von 80 Prozent plus einer Aktie getroffen werden (Folge:
Sperrminorität für Anteilseigner mit über 20 Prozent der Stimmen).
Abschaffung des Entsenderechts der öffentlichen Hand
Außerdem
soll § 4 Abs.1 VW-Gesetz abgeschafft werden, wonach der Bund und das
Land Niedersachen je zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der VW AG
entsenden können. An die Stelle des gesetzlichen Entsenderechts soll
die allgemeine aktienrechtliche Regelung treten, wonach durch Satzung
nur Entsenderechte für höchstens ein Drittel der
Aufsichtsratsmitglieder, im Fall der VW-AG also für bis zu drei
Aufsichtsräte eingeräumt werden können. Ein entsprechendes Recht der
öffentlichen Hand soll dementsprechend durch die Satzung der VW-AG
geregelt werden.
Keine Änderung der weiteren Vorschriften des VW-Gesetzes
Nach
dem Vorschlag des BMJ sollen nur die Vorschriften des VW-Gesetzes
aufgehoben werden, die der EuGH für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt
hat. Im Übrigen soll das Gesetz unverändert fortbestehen. Das gilt
insbesondere für § 4 Abs.2 VW-Gesetz, wonach die Errichtung oder
Verlegung von Produktionsstätten der Zustimmung des zur Hälfte mit
Arbeitnehmervertretern besetzten Aufsichtsrats bedarf.
Der Hintergrund:
Das "VW-Gesetz" ist 1960 in
Kraft getreten, als die Volkswagen GmbH privatisiert und in eine
Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Mit dem Gesetz sollte
sichergestellt werden, dass die öffentliche Hand ihren Einfluss auf die
Gesellschaft behält. Es sieht im Wesentlichen vor, dass
- die Bundesregierung und das Land Niedersachsen jeweils zwei
Aufsichtsratsmitglieder in den zehnköpfigen Aufsichtsrat des
Unternehmens entsenden dürfen,
- kein Aktionär mehr als 20 Prozent der Stimmrechte ausüben kann, auch wenn er mehr Anteile besitzt
- und für bedeutsame Entscheidungen der Hauptversammlung eine
Mehrheit von über 80 Prozent des vertretenen Kapitals erforderlich ist.
Der EuGH hat mit Urteil vom 23.10.2007 (Rs.: C-112/05) entschieden,
dass das gesetzliche Entsenderecht der öffentlichen Hand und das
Zusammenspiel von Höchststimmrechten und Mehrheitserfordernis gegen
europäisches Recht verstoßen. Nach Auffassung des EuGH führen diese
Regelungen des VW-Gesetzes zu einer unzulässigen Beschränkung des
freien Kapitalverkehrs, da sie private Investoren vom Erwerb eines
bedeutenden Aktienpakets der VW-AG abhalten können.
Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Entscheidung vom 23.10.2007 klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 16.01.2008; Quelle: BMJ PM vom 16.01.2008
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